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   VG Ansbach, 10.12.2013 - AN 2 K 13.30272   

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VG Ansbach, 10.12.2013 - AN 2 K 13.30272 (https://dejure.org/2013,42076)
VG Ansbach, Entscheidung vom 10.12.2013 - AN 2 K 13.30272 (https://dejure.org/2013,42076)
VG Ansbach, Entscheidung vom 10. Dezember 2013 - AN 2 K 13.30272 (https://dejure.org/2013,42076)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • VG München, 07.02.2013 - M 11 K 12.30661

    Zweitantrag nach Gewährung subsidiären Abschiebungsschutzes in anderem

    Auszug aus VG Ansbach, 10.12.2013 - AN 2 K 13.30272
    Eine Beschränkung auf Folgeanträge nach einem Asylantrag in demselben Mitgliedsstaat enthalten diese Bestimmungen nicht, diese Einschränkung ergibt sich lediglich für die Regelung in Absatz 1 des Art. 32 (vgl. dazu schon VG München, Urteil vom 7.2.2013 - M 11 K 12.30661 - juris).

    Die Verpflichtung des BAMF zu einem diesbezüglichen Ausspruch ergab sich nach der bis zum 1. Dezember 2013 geltenden Rechtslage aus § 71a Abs. 2 i.V.m. § 24 Abs. 2 AsylVfG a.F. sowie dem Umstand, dass anders als für den Bereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dort über § 60 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 6 AufenthG a.F.) eine gesetzliche Erstreckung einer außerhalb des Bundesgebiets erfolgten Anerkennung und darauf gründend ein Wegfall der Verpflichtung zur Feststellung durch das BAMF für den Bereich des subsidiären Schutzstatus nicht vorgesehen war (eine Feststellungsverpflichtung nahmen im Ergebnis u.a. an VG München, U. v. 7.2.2013 - M 11 K 12.30661 - juris ; U. v. 29.8.2013 - M 11 K 12.31041 - juris ; VG Regensburg, U. v. 14.2.2013 - RO 7 K 12.30272 - juris ; vgl. auch VG Augsburg, B. v. 4.11.2013 - Au 7 S 13.30395 - juris; demgegenüber a.A. VG Gießen, U. v. 16.9.2013 - 6 K 1415/12.Gl.A u.a.; vgl. auch VG Bayreuth, B. v. 30.10.2013 - B 3 S 13.30280).

  • VG Ansbach, 23.05.2013 - AN 2 S 13.30271
    Auszug aus VG Ansbach, 10.12.2013 - AN 2 K 13.30272
    Mit Telefaxschreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 1. Mai 2013 ließ der Kläger Klage erheben und zudem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der Abschiebungsandrohung stellen (Az. AN 2 S 13.30271).

    Mit Beschluss vom 23. Mai 2013 (AN 2 S 13.30271) ist die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren AN 2 K 13.30272 gegen die Androhung der Abschiebung nach Italien in Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. April 2013 angeordnet worden.

  • BVerwG, 08.02.2005 - 1 C 29.03

    Abschiebungsverbot; Abschiebungsandrohung; Abschiebezielstaat; asylrechtlicher

    Auszug aus VG Ansbach, 10.12.2013 - AN 2 K 13.30272
    Auf Grund all dessen verfängt auch der Hinweis des BAMF auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2005 - 1 C 29.03 - (BVerwGE 122, 376) nicht.
  • BVerwG, 04.09.2012 - 10 C 13.11

    Asylanerkennung; Asylantrag; Ausschlussgründe; Beachtlichkeit des Asylantrags;

    Auszug aus VG Ansbach, 10.12.2013 - AN 2 K 13.30272
    Dieses Urteil betraf zudem speziell die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach damaligem Rechtsstand, ist auch diesbezüglich zwischenzeitlich vom Bundesverwaltungsgericht als auf Grund der europarechtlichen Vorgaben überholt bezeichnet worden (U.v. 4.9.2012 - 10 C 13.11 - BVerwGE 144, 127), und bezog sich des Weiteren auf Sicherheit vor politischer Verfolgung nicht in einem Mitgliedsstaat der EU, sondern in einem sonstigen Drittstaat.
  • VGH Bayern, 17.01.2013 - 20 B 12.30349
    Auszug aus VG Ansbach, 10.12.2013 - AN 2 K 13.30272
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Urteil vom 17. Januar 2013 - 20 B 12.30349 - u.a. festgestellt, dass in zentralen Regionen Somalias ein Bürgerkrieg herrsche, der insbesondere in den Grenzregionen und in den Einflusssphären der um die Macht kämpfenden Milizen sowie durch marodierende bewaffnete kriminelle Banden zu permanenten Gefährdungen der dort ansässigen Bevölkerung führe.
  • VG Gießen, 16.09.2013 - 6 K 1415/12
    Auszug aus VG Ansbach, 10.12.2013 - AN 2 K 13.30272
    Die Verpflichtung des BAMF zu einem diesbezüglichen Ausspruch ergab sich nach der bis zum 1. Dezember 2013 geltenden Rechtslage aus § 71a Abs. 2 i.V.m. § 24 Abs. 2 AsylVfG a.F. sowie dem Umstand, dass anders als für den Bereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dort über § 60 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 6 AufenthG a.F.) eine gesetzliche Erstreckung einer außerhalb des Bundesgebiets erfolgten Anerkennung und darauf gründend ein Wegfall der Verpflichtung zur Feststellung durch das BAMF für den Bereich des subsidiären Schutzstatus nicht vorgesehen war (eine Feststellungsverpflichtung nahmen im Ergebnis u.a. an VG München, U. v. 7.2.2013 - M 11 K 12.30661 - juris ; U. v. 29.8.2013 - M 11 K 12.31041 - juris ; VG Regensburg, U. v. 14.2.2013 - RO 7 K 12.30272 - juris ; vgl. auch VG Augsburg, B. v. 4.11.2013 - Au 7 S 13.30395 - juris; demgegenüber a.A. VG Gießen, U. v. 16.9.2013 - 6 K 1415/12.Gl.A u.a.; vgl. auch VG Bayreuth, B. v. 30.10.2013 - B 3 S 13.30280).
  • VG Regensburg, 14.02.2013 - RO 7 K 12.30272

    Wird das Asylverfahren wegen Antragsrücknahme eingestellt, besteht jedenfalls bei

    Auszug aus VG Ansbach, 10.12.2013 - AN 2 K 13.30272
    Die Verpflichtung des BAMF zu einem diesbezüglichen Ausspruch ergab sich nach der bis zum 1. Dezember 2013 geltenden Rechtslage aus § 71a Abs. 2 i.V.m. § 24 Abs. 2 AsylVfG a.F. sowie dem Umstand, dass anders als für den Bereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dort über § 60 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 6 AufenthG a.F.) eine gesetzliche Erstreckung einer außerhalb des Bundesgebiets erfolgten Anerkennung und darauf gründend ein Wegfall der Verpflichtung zur Feststellung durch das BAMF für den Bereich des subsidiären Schutzstatus nicht vorgesehen war (eine Feststellungsverpflichtung nahmen im Ergebnis u.a. an VG München, U. v. 7.2.2013 - M 11 K 12.30661 - juris ; U. v. 29.8.2013 - M 11 K 12.31041 - juris ; VG Regensburg, U. v. 14.2.2013 - RO 7 K 12.30272 - juris ; vgl. auch VG Augsburg, B. v. 4.11.2013 - Au 7 S 13.30395 - juris; demgegenüber a.A. VG Gießen, U. v. 16.9.2013 - 6 K 1415/12.Gl.A u.a.; vgl. auch VG Bayreuth, B. v. 30.10.2013 - B 3 S 13.30280).
  • VG Bayreuth, 30.10.2013 - B 3 S 13.30280
    Auszug aus VG Ansbach, 10.12.2013 - AN 2 K 13.30272
    Die Verpflichtung des BAMF zu einem diesbezüglichen Ausspruch ergab sich nach der bis zum 1. Dezember 2013 geltenden Rechtslage aus § 71a Abs. 2 i.V.m. § 24 Abs. 2 AsylVfG a.F. sowie dem Umstand, dass anders als für den Bereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dort über § 60 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 6 AufenthG a.F.) eine gesetzliche Erstreckung einer außerhalb des Bundesgebiets erfolgten Anerkennung und darauf gründend ein Wegfall der Verpflichtung zur Feststellung durch das BAMF für den Bereich des subsidiären Schutzstatus nicht vorgesehen war (eine Feststellungsverpflichtung nahmen im Ergebnis u.a. an VG München, U. v. 7.2.2013 - M 11 K 12.30661 - juris ; U. v. 29.8.2013 - M 11 K 12.31041 - juris ; VG Regensburg, U. v. 14.2.2013 - RO 7 K 12.30272 - juris ; vgl. auch VG Augsburg, B. v. 4.11.2013 - Au 7 S 13.30395 - juris; demgegenüber a.A. VG Gießen, U. v. 16.9.2013 - 6 K 1415/12.Gl.A u.a.; vgl. auch VG Bayreuth, B. v. 30.10.2013 - B 3 S 13.30280).
  • VG München, 29.08.2013 - M 11 K 12.31041

    Zweitantrag nach Gewährung subsidiären Schutzes in anderem Mitgliedstaat

    Auszug aus VG Ansbach, 10.12.2013 - AN 2 K 13.30272
    Die Verpflichtung des BAMF zu einem diesbezüglichen Ausspruch ergab sich nach der bis zum 1. Dezember 2013 geltenden Rechtslage aus § 71a Abs. 2 i.V.m. § 24 Abs. 2 AsylVfG a.F. sowie dem Umstand, dass anders als für den Bereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dort über § 60 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 6 AufenthG a.F.) eine gesetzliche Erstreckung einer außerhalb des Bundesgebiets erfolgten Anerkennung und darauf gründend ein Wegfall der Verpflichtung zur Feststellung durch das BAMF für den Bereich des subsidiären Schutzstatus nicht vorgesehen war (eine Feststellungsverpflichtung nahmen im Ergebnis u.a. an VG München, U. v. 7.2.2013 - M 11 K 12.30661 - juris ; U. v. 29.8.2013 - M 11 K 12.31041 - juris ; VG Regensburg, U. v. 14.2.2013 - RO 7 K 12.30272 - juris ; vgl. auch VG Augsburg, B. v. 4.11.2013 - Au 7 S 13.30395 - juris; demgegenüber a.A. VG Gießen, U. v. 16.9.2013 - 6 K 1415/12.Gl.A u.a.; vgl. auch VG Bayreuth, B. v. 30.10.2013 - B 3 S 13.30280).
  • VG Augsburg, 04.11.2013 - Au 7 S 13.30395

    Somalischer Staatsangehöriger, dem in Italien subsidiärer Schutz gewährt wurde

    Auszug aus VG Ansbach, 10.12.2013 - AN 2 K 13.30272
    Die Verpflichtung des BAMF zu einem diesbezüglichen Ausspruch ergab sich nach der bis zum 1. Dezember 2013 geltenden Rechtslage aus § 71a Abs. 2 i.V.m. § 24 Abs. 2 AsylVfG a.F. sowie dem Umstand, dass anders als für den Bereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dort über § 60 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 6 AufenthG a.F.) eine gesetzliche Erstreckung einer außerhalb des Bundesgebiets erfolgten Anerkennung und darauf gründend ein Wegfall der Verpflichtung zur Feststellung durch das BAMF für den Bereich des subsidiären Schutzstatus nicht vorgesehen war (eine Feststellungsverpflichtung nahmen im Ergebnis u.a. an VG München, U. v. 7.2.2013 - M 11 K 12.30661 - juris ; U. v. 29.8.2013 - M 11 K 12.31041 - juris ; VG Regensburg, U. v. 14.2.2013 - RO 7 K 12.30272 - juris ; vgl. auch VG Augsburg, B. v. 4.11.2013 - Au 7 S 13.30395 - juris; demgegenüber a.A. VG Gießen, U. v. 16.9.2013 - 6 K 1415/12.Gl.A u.a.; vgl. auch VG Bayreuth, B. v. 30.10.2013 - B 3 S 13.30280).
  • VG Augsburg, 02.06.2014 - Au 7 K 13.30235

    Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU bei Klage gegen

    c) Die Verpflichtung der Beklagten zu einer Feststellung im streitgegenständlichen Bescheid vom 2. Juli 2013, ob unionsrechtlicher subsidiärer Schutz (damals: § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.) gewährt wird, ergab sich nach der bis zum 1. Dezember 2013 geltenden Rechtslage aus § 71a Abs. 2 i.V.m. § 24 Abs. 2 AsylVfG (a.F.) sowie aus dem Umstand, dass - anders als für den Bereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dort über § 60 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 6 AufenthG a.F.) - eine gesetzliche Erstreckung einer außerhalb des Bundesgebiets erfolgten Anerkennung und darauf gründend ein Wegfall der Verpflichtung zur Feststellung durch das Bundesamt für den Bereich des subsidiären Schutzstatus nicht vorgesehen war (VG Ansbach, U.v. 10.12.2013 - AN 2 K 13.30272 -, juris, m.w.N).

    Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der sich aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht nur ergebende Ausschluss eines weiteren Verfahrens, sondern die sich auch zugunsten von Ausländern ergebende Folge der Übernahme des im Ausland festgestellten Flüchtlingsstatus für den Fall des subsidiären Schutzes nicht gewollt war und insoweit eine eigenständige Prüfung durch deutsche Behörden erfolgen soll (vgl. VG Regensburg, U.v. 31.3.2014 - RN 7 K 13.30434 -, juris; U.v. 31.3.2014 - RO 7 K 13.30510 -, juris; VG Ansbach, U.v. 10.12.2013 - AN 2 K 13.30272 -, juris); die gegenteilige Auffassung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. Januar 2014 (Az.: Au 7 S 13.30495) wird ausdrücklich aufgegeben.

  • VG Augsburg, 30.05.2014 - Au 7 K 13.30166

    Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU bei Klage gegen

    c) Die Verpflichtung der Beklagten zu einer Feststellung im streitgegenständlichen Bescheid vom 21. Mai 2013, ob unionsrechtlicher subsidiärer Schutz (damals: § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2 AufenthG a.F.) gewährt wird, ergab sich nach der bis zum 1. Dezember 2013 geltenden Rechtslage aus § 71a Abs. 2 i.V.m. § 24 Abs. 2 AsylVfG (a.F.) sowie aus dem Umstand, dass - anders als für den Bereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dort über § 60 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 6 AufenthG a.F.) - eine gesetzliche Erstreckung einer außerhalb des Bundesgebiets erfolgten Anerkennung und darauf gründend ein Wegfall der Verpflichtung zur Feststellung durch das Bundesamt für den Bereich des subsidiären Schutzstatus nicht vorgesehen war (VG Ansbach, U.v. 10.12.2013 - AN 2 K 13.30272 -, juris, m.w.N).

    Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der sich aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht nur ergebende Ausschluss eines weiteren Verfahrens, sondern die sich auch zugunsten von Ausländern ergebende Folge der Übernahme des im Ausland festgestellten Flüchtlingsstatus für den Fall des subsidiären Schutzes nicht gewollt war und insoweit eine eigenständige Prüfung durch deutsche Behörden erfolgen soll (vgl. VG Regensburg, U.v. 31.3.2014 - RN 7 K 13.30434 -, juris; U.v. 31.3.2014 - RO 7 K 13.30510 -, juris; VG Ansbach, U.v. 10.12.2013 - AN 2 K 13.30272 -, juris); die gegenteilige Auffassung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. Januar 2014 (Az.: Au 7 S 13.30495) wird ausdrücklich aufgegeben.

  • VG Augsburg, 23.05.2014 - Au 7 K 13.30208

    Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU bei Klage gegen

    cc) Die Verpflichtung der Beklagten zu einer Feststellung im streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Juni 2013, ob unionsrechtlicher subsidiärer Schutz gewährt wird, ergab sich nach der (damaligen) bis zum 1. Dezember 2013 geltenden Rechtslage aus § 71a Abs. 2 i.V.m. § 24 Abs. 2 AsylVfG (a.F.) sowie aus dem Umstand, dass - anders als für den Bereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dort über § 60 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 6 AufenthG a.F.) - eine gesetzliche Erstreckung einer außerhalb des Bundesgebiets erfolgten Anerkennung und darauf gründend ein Wegfall der Verpflichtung zur Feststellung durch das Bundesamt für den Bereich des subsidiären Schutzstatus nicht vorgesehen war (VG Ansbach, U.v. 10.12.2013 - AN 2 K 13.30272 -, juris, m.w.N).

    Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der sich aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht nur ergebende Ausschluss eines weiteren Verfahrens, sondern die sich auch zugunsten von Ausländern ergebende Folge der Übernahme des im Ausland festgestellten Abschiebungsverbots für den Fall des subsidiären Schutzes nicht gewollt war und insoweit eine eigenständige Prüfung durch deutsche Behörden erfolgen soll (vgl. VG Regensburg, U.v. 31.3.2014 - Rn 7 K 13.30434 -, juris, U.v. 31.3.2014 - Rn 7 K 13.30510 -, juris; VG Ansbach, U.v. 10.12.2013 - AN 2 K 13.30272 -, juris); die gegenteilige Auffassung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. Januar 2014 (Az.: Au 7 S 13.30495) wird ausdrücklich aufgegeben.

  • VG Ansbach, 23.05.2013 - AN 2 S 13.30271
    Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren AN 2 K 13.30272 ^.

    Mit Telefaxschreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 1. Mai 2013 ließ der Antragsteller zum einen Klage erheben gegen diesen Bescheid (gerichtet auf dessen Aufhebung sowie die Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 4 AsylVfG zuzuerkennen, hilfsweise das Vorliegen von Ab­ schiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen; Az. AN 2 K 13.30272) und zum anderen beantragen,.

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